4. Dezember 2008, 6B_783/2008, E. 3.4). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die vorinstanzliche Begründung des „objektiven Tatbestandes“ zulässig ist, zumal sie diesbezüglich tatsächlich nur aufgrund des Sturzes auf die Nichtbeherrschung des Motorrades schliesst. Immerhin warf sie dem Beschuldigten „in subjektiver Hinsicht“ vor, einen Fahrfehler begangen zu haben, indem er die Vollbremsung falsch ausgeführt habe. Inwiefern die Vorinstanz aufgrund dieses Fahrfehlers auf die angeklagte mangelnde Aufmerksamkeit schliesst (E. I.1.6.3), ist jedoch nicht ersichtlich.