b) Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als nicht allein aufgrund des erfolgten Sturzes auf eine Nichtbeherrschung des Motorrades geschlossen werden darf. Denn kommt es zu einem Unfall, kann nicht alleine aufgrund des Unfalles auf eine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges geschlossen werden, sondern nur, wenn dem Ereignis ein Fahrfehler oder eine Fehlreaktion des Lenkers zugrunde liegt. Im Verkehr kann es überraschend zu einer kritischen Situation kommen, in welcher Fehlentscheide und falsche Reaktionen möglich und verständlich sind. Deshalb ist auch die Beurteilung nicht ex post, sondern ex nunc vorzunehmen. Massgebend sind das Vertrauensprinzip (Art.