Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (angefochtenes Urteil, E. I.1.3). Der Beschuldigte bestreite, dass ihm das Nichtbeherrschen des Motorrads vorgeworfen werden könne. Er habe jedoch als Inhaber des Motorradführerausweises wissen müssen, wie eine korrekte Notbremsung auszuführen sei, nämlich in Kombination der Hinterrad- mit der Vorderradbremse, um ein Blockieren des Vorderrades zu vermeiden. Der erste Bremsimpuls solle dem Hinterrad gelten. Der Beschuldigte sei hingegen mit der Vorderradbremse „voll auf die Klötze“ gegangen, sodass es das Vorderrad blockiert habe.