Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass der Beschuldigte beim Bremsmanöver die Herrschaft über sein Motorrad verloren habe und als Folge davon gestürzt sei. Der Beschuldigte sei nicht wegen der Kollision mit dem links abbiegenden Motorrad gestürzt, sondern sein gestürztes Motorrad sei mit dem abbiegenden Motorrad kollidiert. In objektiver Hinsicht sei somit erstellt, dass der Beschuldigte sein Motorrad nicht beherrscht habe. Demzufolge erfülle der Kantonsgericht Schwyz 8