a) Der Beschuldigte rügt zunächst, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise aufgrund einer ex post-Beurteilung anstatt einer ex nunc-Beurteilung alleine im Zustandekommen des Unfalles auf eine Nichtbeherrschung des Motorrades geschlossen (Beilage 5 zu KG-act. 15, S. 8-10).