2. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, sich des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 1 zu Art. 31 SVG).