Bildeten wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Demgemäss sind sämtliche Rechtsfragen mit vollständiger Kognition zu würdigen; indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 23 zu Art.