1. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 Abs. 1 VTS (KGact. 15, S. 17). Im Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil angefochten.