Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2017 anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf des vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 VTS und Art. 219 Abs. 1 VTS) und hielt im Übrigen an seinen Berufungsanträgen fest (Beilage zu Vi-act. 15). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: