6. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 21. April 2016 (act. 9) und eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Darüber hinaus stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei zum vorschriftsgemässen, richtigen Bremsen eines Motorrades eine Expertise einzuholen, evtl. an der Berufungsverhandlung ein Experte als Zeuge zu befragen (vgl. auch KG-act. 13). Kantonsgericht Schwyz 6