4. Für das fahrlässige Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und das fahrlässige Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand sei der Beschuldigte angemessen mit einer Busse von maximal CHF 300.-- zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2). 5. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien nach Massgabe des Obsiegens im Berufungsverfahren zu verlegen (Abänderung Dispositiv Ziff. 3.a + b).