2. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf des vorsätzlichen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4.a Abs. 1 lit. b VRV freizusprechen und der fahrlässigen Tatbegehung schuldig zu sprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1.b).