2. Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 lit. a-c wir der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 6 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB). 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘886.60; b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids); werden dem Beschuldigten auferlegt. (Rechnung und Inkasso).