Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2016 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges freizusprechen und für die fahrlässige Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie für das fahrlässige Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (Beilage zu Vi-act. 10). Gleichentags erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 8): 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen