A.________ lenkte am 21.09.2013, ca. 10:40 Uhr, in Lauerz, F.________strasse, N.________, das Motorrad SZ xx. Bei dieser Fahrt verfügte das Motorrad nicht über eine vorschriftskonforme Auspuffanlage, da der Endschalldämpfer durch Entfernen des Dezibelkillers verändert worden war. Kantonsgericht Schwyz 4 Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Veränderung am Auspuff bemerken müssen und hätte das Fahrzeug in diesem Zustand nicht lenken dürfen.