A.________ lenkte am 21.09.2013, ca. 10:40 Uhr, in Lauerz, F.________strasse, N.________, das Motorrad SZ xx. Bei dieser Fahrt verfügte das Motorrad nicht über eine vorschriftskonforme Auspuffanlage, da der Endschalldämpfer durch Entfernen des Dezibelkillers verändert worden war. Der Beschuldigte wusste von der Veränderung und lenkte somit das Motorrad wissentlich und willentlich in nicht vorschriftsgemässem Zustand. 3.b Eventualiter fahrlässige Begehung