A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 7. April 2015 (U-act. 12.2.01) schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.00. Dagegen erhob der Beschuldigte am 15. April 2015 rechtzeitig Einsprache (U-act. 12.2.03). Daraufhin befragte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz D.________ (als beschuldigte Person im Verfahren STK 2016 47) und den Beschuldigten (U-act. 10.0.01) sowie die Zeugen E.__