{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c26d24ab39c270404a44b332085e520"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_189", "Checksum": "366ce1bebee7c2cde4b491bd52288732"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:30", "Checksum": "9589e19da0c0b71327ce7041cb42607f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189\nRegeste:\nFahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht\n\nIm Berufungsverfahren reichte der Verteidiger eine Kostennote mit einem\nZeitaufwand von knapp 17,84 Stunden à Fr. 250.00 zzgl. Auslagen von\nFr. 201.40 und 8 % MWST, d.h. total Fr. 5‘034.30, ein (Beilage 2 zu KGact. 15). Diese erscheint für die kurzbegründete Berufungserklärung (KGact. 5), zwei Kurzschreiben (KG-act. 10, 13) sowie die Vor-/Nachbereitung und\nTeilnahme an der zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 15) als angemessen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um den Aufwand für\nzwei Berufungsverfahren (BEK 2016 189 und STK 2016 47) handelt. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren zu rund der Hälfte obsiegt, ist er\nmit Fr. 1‘258.55 (1/2 von Fr. 2‘517.15) zu Lasten des Kantons zu entschädigen.\n\n6. Dispositivziffer 2.b nachfolgend präsentiert einen anerkannten, mithin\nungeprüften rechtskräftigen Punkt des erstinstanzlichen Urteils (Art. 398\nAbs. 2 und 399 Abs. 3 f. StPO). Dieser wie auch die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten können mit dem angegebenen Rechtsmittel daher\nnicht weitergezogen werden;-\n\nerkannt:\n\nIn teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am\nBezirksgericht Schwyz vom 21. April 2016 (SEO 2015 27) aufgehoben und\nwie folgt ersetzt:\n\n1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen\nNichtbeherrschung eines Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 31 Abs. 1 SVG.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\n2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen\n\na) des vorsätzlichen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32\nSVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV;\n\nb) des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m.\nArt. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 VTS.\n\n3. Für die Übertretungen gemäss Ziff. 2 wird der Beschuldigte bestraft mit\neiner Busse von Fr. 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter\nNichtbezahlung der Busse wird auf drei Tage festgesetzt (Art. 106\nStGB).\n\n4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersu-\nchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘886.60 und den Gerichtskosten\nvon Fr. 2‘000.00, total Fr. 3‘886.60, werden zur Hälfte (Fr. 1‘943.30) dem\nBeschuldigten auferlegt und gehen zur anderen Hälfte (Fr. 1‘943.30) zu\nLasten des Bezirks.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00, werden zur Hälfte (Fr. 1‘000.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen zur anderen Hälfte (Fr. 1‘000.00) zu Lasten des\nKantons.\n\n6. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘291.25\n(1/2 von Fr. 4‘582.50) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.\n\n7. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘258.55 (1/2\nvon Fr. 2‘517.15) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen.\n\n9. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R,\nunter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/A, im Dispositiv)\nund mit Formular an die KOST.\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 29. September 2017 kau\n"}