{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c26d24ab39c270404a44b332085e520"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_189", "Checksum": "366ce1bebee7c2cde4b491bd52288732"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:30", "Checksum": "9589e19da0c0b71327ce7041cb42607f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189\nRegeste:\nFahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht\n\nc) Sodann ist zu bestimmen, in welchem Umfang das vorsätzliche Führen\neines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand bei der Bildung\nder Gesamtstrafe zu veranschlagen ist. Dabei sind verschiedene Faktoren zu\nberücksichtigen, namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie\ndie Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in\neinem engen Zusammenhang stehen (Urteile BGer vom 23. Juni 2010,\n6B_323/2010, E. 3.2; vom 5. September 2013, 6B_274/2013, E. 1.3.1; vom\n10. November 2015, 6B_541/2015, E. 3.3.4). Entscheidend ist letztlich eine\nGesamtwürdigung (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016,\nRz. 367).\n\nDem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Motorrad in nicht vorschriftsgemässem Zustand gefahren\nzu sein (die bereits früher erfolgte Entfernung des Dezibelkillers ist vorliegend\nnicht zu beurteilen). Es besteht mithin ein unmittelbarer zeitlicher und situativer Zusammenhang der beiden Übertretungen. Sodann werden sowohl bei\nKantonsgericht Schwyz 17\n\neiner Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 31 Abs. 1 SVG als auch beim Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG die allgemeine Verkehrssicherheit geschützt (Weissenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 93 SVG und N 3\nf. zu Art. 90 SVG). Das Tatverschulden ist angesichts der Tatsache, dass\ndurch das Entfernen des Dezibelkillers lediglich der Ton des Motorrades verändert wurde (vgl. KG-act. 15, S. 15) und das Motorrad im Übrigen in betriebssicherem Zustand war, als noch leicht zu qualifizieren. Eine Erhöhung\nder Einsatzstrafe um Fr. 100.00 erscheint somit als angemessen.\n\nd) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die beiden Übertretungen mit\neiner Gesamtstrafe von Fr. 300.00 zu bestrafen.\n\n5. Der Beschuldigte dringt insofern mit seinen Anträgen durch, als er vom\nschwersten Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1\ni.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) freigesprochen und die Strafe demzufolge um die\nHälfte reduziert wird. Damit obsiegt er zu rund der Hälfte.\n\na) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428\nAbs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die\nVerfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten wären somit\ndie Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten, welche im Hinblick auf den\nSchuldspruch betreffend Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und\nFühren eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand entstanden,\naufzuerlegen. Eine exakte Kostenaufteilung ist indessen nicht möglich, sodass\nes sich rechtfertigt, die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten\nzur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nobsiegt zu rund der Hälfte, sodass die Berufungskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.\n\nb) Wird der Beschuldigte teilweise freigesprochen, hat er überdies einen\nAnspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene\nAusübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429\nAbs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersu-\nchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht\nFr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz\nFr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nsowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann\neine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen.\nErscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu\nlegen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h.\nnach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer,\nUrteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).\n\nDer Verteidiger reichte für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von knapp 31.19 Stunden à\nFr. 250.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 688.60 und 8 % MWST, d.h. über total\nFr. 9‘165.00 ein (Vi-act. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass darin auch der\nAufwand sowohl für das Parallelverfahren STK 2016 47 enthalten ist, d.h.\ndass auf das vorliegende Verfahren rund die Hälfte des Honorars fällt. Angesichts des Aufwandes mit diversen Einvernahmen im Untersuchungsverfahren, der Vor-/Nachbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie\nder Wichtigkeit der Strassenverkehrsangelegenheit erscheint die Kostennote\nals angemessen. Der Beschuldigte ist somit im Betrag von Fr. 2‘291.25 (1/2\nvon Fr. 4‘582.50) zu Lasten des Bezirks zu entschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n"}