{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c26d24ab39c270404a44b332085e520"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_189", "Checksum": "366ce1bebee7c2cde4b491bd52288732"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:30", "Checksum": "9589e19da0c0b71327ce7041cb42607f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189\nRegeste:\nFahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht\n\nc) Bereits erstinstanzlich beantragte der Beschuldigte, er sei nur der fahrlässigen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig zu sprechen\n(Vi-act. 10, Anhang Plädoyer, Antrag Ziff. 2). Dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll (inkl. Plädoyers) ist jedoch hierzu keinerlei Begründung zu entnehmen. Sämtliche Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren betreffend die der Fahrlässigkeit zugrundeliegende Sorgfaltspflichtverletzung sind\nsomit neu. Im Übertretungs-Berufungsverfahren können neue Behauptungen\nund Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO), es gilt ein\nstrenges Novenverbot. Die vorerwähnte Berufungsbegründung basiert\nvollständig auf unzulässigen Noven, welche nicht zu hören sind. Darüber hinaus macht der Berufungsführer geltend, würde man der Beurteilung der Vorinstanz folgen, müssten mehr oder weniger alle Geschwindigkeitsübertretungen\nals zumindest eventualvorsätzlich begangen eingestuft werden (Beilage 5 zu\nKG-act. 15, S. 12). Inwiefern die Vorinstanz den verbindlich festgestellten\nSachverhalt in rechtsverletzender Weise als eventualvorsätzlich qualifiziert\nhaben soll, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich damit\nals unbegründet, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.\n\n4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der\nBerufung vom Vorwurf der fahrlässigen Nichtbeherrschung eines Fahrzeuges\nim Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen und in\nBestätigung des vorinstanzlichen Entscheides schuldig zu sprechen des vorsätzlichen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts\nim Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV\nsowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG,\nArt. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 VTS. Folglich ist die vorinstanzliche Strafzumessung (Busse von Fr. 600.00 für alle drei Übertretungen) anzupassen.\n\na) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so fällt das Gericht für alle Delikte\nKantonsgericht Schwyz 15\n\neine Gesamtstrafe aus, indem es den Täter zu der Strafe der schwersten\nStraftat verurteilt und diese für die weiteren Straftaten angemessen erhöht\n(Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe\nnicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Das Gericht ist zudem an das\ngesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).\n\nSowohl das vorsätzliche Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a\nAbs. 1 lit. b VRV als auch das vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges in\nnicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m.\nArt. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 VTS werden mit Busse bis\nFr. 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG) bestraft, sodass eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Nachdem mit der Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer einherging, ist diese Übertretung als das schwerere\nDelikt anzusehen und hierfür die Einsatzstrafe festzulegen.\n\nb) Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so,\ndass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist\n(Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit\ndes Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der\nLage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente,\nArt. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die\npersönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des\nTäters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB).\n\nDer Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer relativ\nkurzen und übersichtlichen Strecke bei guten Sichtverhältnissen (vgl. U-\nact. 8.1.01, S. 4; U-act. 8.1.02). Er handelte nicht aus besonders rücksichtslo-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nsen Gründen, sondern um sein Motorrad nach dem Service zu testen (U-\nact. 8.1.04, Frage 10; U-act. 10.0.01, Fragen 50 f.; Vi-act. 10, Frage 37). Hierfür hätte er jedoch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten\nmüssen. Das Tatverschulden kann gerade noch als leicht beurteilt werden.\nDer Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein monatliches Nettoeinkommen von\nFr. 4‘900.00 (inkl. 13./14. Monatslohn, exkl. Spesen von Fr. 800.00), womit er\nauch seine Partnerin und die beiden gemeinsamen Kleinkinder unterhält. Über\nVermögen verfügt er nicht, hingegen zahlt er monatliche Raten an die Privatschulden bei seiner Schwester (Vi-act. 10, S. 9; KG-act. 15, S. 13). In Würdigung dieser Umstände ist die Einsatzstrafe für die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Fr. 200.00 festzulegen.\n\n"}