{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c26d24ab39c270404a44b332085e520"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_189", "Checksum": "366ce1bebee7c2cde4b491bd52288732"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:30", "Checksum": "9589e19da0c0b71327ce7041cb42607f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189\nRegeste:\nFahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht\n\nd) Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs (zu späte Wahrnehmung des\nAbbiegemanövers, falsche Reaktion auf das Abbiegemanöver) ist vielmehr\nentscheidend, wo sich D.________ genau befand, als ihn der Beschuldigte\nerstmals wahrnahm und ob D.________ in diesem Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet hatte. Als Nachweis hierzu sind nur die sich widersprechenden Aussagen von D.________ und des Beschuldigten vorhanden.\nD.________ gab an, dass er im massgeblichen Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet gehabt habe (er sei bereits am Abbiegen gewesen:\nU-act. 10.0.01, Frage 17; vgl. KG-act. 15, S. 6). Würde man seiner Aussage\nfolgen, hätte er bei einer Abbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h (U-\nact. 10.0.01, Frage 21) für die 3,7 Meter breite Fahrbahn (U-act. 8.1.01, S. 4)\nweniger als eine Sekunde, maximal zwei Sekunden benötigt. Der Beschuldigte hätte jedoch die Distanz G.________-N.________ von 170 Metern (Vi-act.\n14) bei einer Geschwindigkeit von 80-100 km/h in 6,12-7,65 Sekunden bewältigt und wäre erst bei der Hofeinfahrt N.________ eingetroffen, nachdem\nD.________ das Abbiegemanöver bereits beendet gehabt hätte. Berücksichtigt man, dass der Beschuldigte durch das Bremsmanöver und den Sturz zusätzlich Zeit brauchte, wäre es erst recht nicht zur Kollision gekommen. Die\nAngaben von D.________ erscheinen daher als zweifelhaft. Der Beschuldigte\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nsagte demgegenüber aus, D.________ habe sich im massgebenden Zeitpunkt\nnoch ein Gebäude vor der Hofeinfahrt N.________ (F.________strasse zz,\n„H.________“) befunden (U-act. 8.1.04, Frage 12; U-act. 10.0.01, Frage 13;\nKG-act. 15, S. 14). Die Distanz zwischen F.________strasse zz und Hofeinfahrt N.________ ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Parallelverfahren STK\n2016 47 reichte der Gegenanwalt den Google Maps-Ausdruck vom 20. April\n2016 ein, der im vorliegenden Verfahren als gerichtsnotorisch betrachtet werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strecke zwischen G.________ und\nHofeinfahrt N.________ (170 Meter) misst auf dem Ausdruck ungefähr vier\nZentimeter, diejenige zwischen F.________strasse zz und Hofeinfahrt\nN.________ ungefähr drei Zentimeter. Somit ergäbe sich für letztere Strecke\neine ungefähre Distanz von 127 Metern, welche D.________ bei einer Fahrgeschwindigkeit von 20-25 km/h (= 5,55-6,94 m/s; U-act. 8.1.03, Frage 3) in\n18,3-22,88 Sekunden bewältigt hätte. Der Beschuldigte hätte, wie bereits erwähnt, für die Strecke G.________-N.________ auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h lediglich 7,65 Sekunden benötigt, sodass er bei Beginn des\nAbbiegemanövers längst an der Hofeinfahrt vorbeigefahren wäre und es auch\nin diesem Falle nicht zur Kollision gekommen wäre. Auch die Angaben des\nBeschuldigten erscheinen daher als nicht glaubhaft. Alleine aufgrund der Aussagen der Beteiligten kann somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden,\nwo sich D.________ befand, als der Beschuldigte ihn erstmals wahrnahm und\nob D.________ in diesem Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet\nhatte. Zeugen für die genauen Positionen der Beteiligten sind nicht vorhanden. Demzufolge kann auch nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte zu\nspät oder falsch reagierte. Mangels Beweises ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1\ni.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen.\n\n3. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des vorsätzlichen\n(eventualiter fahrlässigen) Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nAbs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht zu haben. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand (angefochtenes Urteil, E. I.2.1 und I.1.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO,\n§ 45 Abs. 5 JG).\n\na) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe gestanden, zwischen 90\nund 100 km/h gefahren zu sein, sodass der objektive Tatbestand erfüllt sei\n(angefochtenes Urteil, E. I.2.2). In subjektiver Hinsicht sei der Beschuldigte in\nLauerz aufgewachsen und kenne die Gegend. Er wisse, dass es sich bei der\nvon ihm befahrenen Strecke um eine Strasse ausserorts mit einer zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h handle. Er habe ausgesagt, dass er das\nMotorrad nach dem Service habe testen wollen. Daraus sei abzuleiten, dass\ner das Motorrad bewusst beschleunigt habe und die Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des Eventualvorsatzes zumindest in Kauf genommen\nhabe (angefochtenes Urteil, E. I.2.3).\n\nb) Der Beschuldigte anerkennt auch zweitinstanzlich den objektiven Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung, stellt sich hingegen auf den\nStandpunkt, lediglich fahrlässig gehandelt zu haben. Sein Vorsatz habe sich\nlediglich auf die Probefahrt und nicht auf das Überschreiten der signalisierten\nAusserortsgeschwindigkeit bezogen. Er habe einfach wissen wollen, ob alles\ngut sei, bevor er wieder auf die Strasse gehe. Demzufolge habe er sein Augenmerk auf das Motorrad gerichtet, sodass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auch trotz seiner Ortskenntnis keine bzw. zu wenig Beachtung\ngefunden habe. Die Geschwindigkeitsübertretung sei einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben. Würde man der Beurteilung der Vorinstanz\nfolgen, müssten mehr oder weniger alle Geschwindigkeitsübertretungen als\nzumindest eventualvorsätzlich begangen eingestuft werden (Beilage 5 zu KGact. 15, S. 11 f.).\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}