{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c26d24ab39c270404a44b332085e520"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_189", "Checksum": "366ce1bebee7c2cde4b491bd52288732"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:30", "Checksum": "9589e19da0c0b71327ce7041cb42607f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189\nRegeste:\nFahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht\n\n4. Dezember 2008, 6B_783/2008, E. 3.4). Vor diesem Hintergrund erscheint\nfraglich, ob die vorinstanzliche Begründung des „objektiven Tatbestandes“\nzulässig ist, zumal sie diesbezüglich tatsächlich nur aufgrund des Sturzes auf\ndie Nichtbeherrschung des Motorrades schliesst. Immerhin warf sie dem Beschuldigten „in subjektiver Hinsicht“ vor, einen Fahrfehler begangen zu haben,\nindem er die Vollbremsung falsch ausgeführt habe. Inwiefern die Vorinstanz\naufgrund dieses Fahrfehlers auf die angeklagte mangelnde Aufmerksamkeit\nschliesst (E. I.1.6.3), ist jedoch nicht ersichtlich. Indessen erscheint bereits\neine Aufgliederung in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand beim\nfahrlässigen Erfolgsdelikt (z.B. die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125\nStGB: Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB,\n2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 23 zu Art. 12 StGB) nicht sachgerecht (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 89 zu\nArt. 12 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner\nTeil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 491). Zu prüfen ist vielmehr, ob die beschuldigte\nPerson den eingetretenen Erfolg unvorsätzlich verursachte (sog. natürlicher\nund adäquater Kausalzusammenhang zwischen Taterfolg und Tathandlung),\nob das Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war (sog. Sorgfaltspflichtverletzung,\neinschliesslich Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges) und ob der\nEintritt des Erfolges gerade die Auswirkung der Gefahr war, welche die beschuldigte Person durch ihr sorgfaltswidriges Handeln schuf (sog. Risikozusammenhang bzw. Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses; vgl. Günter Stratenwerth, a.a.O., S. 494 ff.; Niggli/Maeder, a.a.O., N 88 zu Art. 12 StGB; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,\nS. 335 ff.). Folgt man diesen Tatbestandskriterien, müsste der vorinstanzliche\nVorwurf des falschen Bremsverhaltens als Sorgfaltspflichtverletzung aufgefasst werden. Dabei ist vorab zu prüfen, ob dieser Vorwurf im Rahmen des\nAnklagegrundsatzes zulässig ist.\n\nc) Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist der Sachverhalt, welcher dem\nAngeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen wird (Anklagegrundsatz, Art. 9\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nAbs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Anklage insbesondere kurz, aber\ngenau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung\nvon Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu enthalten (Art. 325\nAbs. 1 lit. f StPO). Der Tathergang ist in allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen so präzise zu umschreiben, dass sich die beschuldigte\nPerson im Gerichtsverfahren effektiv verteidigen kann (Informationsfunktion;\nNiggli/Heimgartner, a.a.O., N 44 i.V.m. N 32 zu Art. 9 StPO). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das angeklagte Verhalten als Sorgfaltspflichtverletzung erscheinen lassen, zumindest aber, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 35 zu Art. 325 StPO). Das Gericht ist\nin der Folge an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden\n(Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklage kommt insofern eine Fixierungsfunktion\nzu (Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 39 zu Art. 9 StPO).\n\naa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe beim Bremsmanöver\ndie Herrschaft über sein Motorrad verloren und sei gestürzt. Er hätte bei der\ngebotenen Vorsicht rechtzeitig bemerken müssen, dass das entgegenkommende Motorrad nach links habe abbiegen wollen. Entsprechend hätte er sein\nTempo reduzieren oder dem Motorrad ausweichen müssen (Anklageziffer 1).\nDamit hält die Anklagebehörde zwar fest, dass sie dem Beschuldigten ein\nFehlverhalten im Zeitpunkt des Bremsmanövers vorwirft. Als Fehlverhalten\nwird aber ein zu spätes Wahrnehmen des Abbiegemanövers zufolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie eine falsche Reaktion auf das Abbiegemanöver (Bremsen anstatt Temporeduktion oder Ausweichen) umschrieben. Dass\nder Beschuldigte die Vollbremsung unsachgemäss vollzogen hätte, ist der\nAnklage hingegen nicht zu entnehmen. Ausserdem wurde die Bremsart bzw.\ndas mutmasslich falsche Verhalten bei der Vollbremsung im Untersuchungsverfahren nie thematisiert. Aufgrund der Sachverhaltsumschreibung in der\nAnklage konnte der Beschuldigte mithin nicht wissen, dass ihm im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein falsches Bremsverhalten zur Last gelegt werden\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nwürde, sodass eine effektive Verteidigung in diesem Punkt nicht möglich war.\nDie vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Beschuldigte wegen einer\nfalsch vorgenommenen Vollbremsung der Nichtbeherrschung seines Motorrades schuldig gemacht habe, verletzen damit den Anklagegrundsatz.\n\nbb) Kann dem Beschuldigten kein falsches Bremsmanöver als Grund für die\nNichtbeherrschung des Motorrades vorgeworfen werden, erübrigen sich auch\nweitere Ausführungen zum anlässlich der Berufungsverhandlung durch den\nBeschuldigten gestellten Beweisantrag um Einholung einer Expertise zum\nvorschriftsgemässen Bremsen sowie zu den neu eingereichten Beweisdokumenten zum gleichen Thema (Beilagen 5/1-5/3 zu KG-act. 15).\n\n"}