{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2c26d24ab39c270404a44b332085e520"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-189_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d222fcbc2ac0b2f16673e4d7482ba0b42f5fcf5c1174307ad6a4fb49b014b9925fffd8b7b8f398e34c29167ef59f7a9359ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_189", "Checksum": "366ce1bebee7c2cde4b491bd52288732"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:30", "Checksum": "9589e19da0c0b71327ce7041cb42607f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2016 189\nRegeste:\nFahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, etc. | Strassenverkehrsrecht\n\nBildeten wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht\nwerden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts\nsei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398\nAbs. 4 StPO). Demgemäss sind sämtliche Rechtsfragen mit vollständiger Kognition zu würdigen; indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/\nLieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 23 zu Art. 398 ZPO). Willkür liegt\nnicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nWiderspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz\nkrass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13, E. 5.1; BGE 138 V 74, E. 7). Dasselbe gilt für die\nwillkürliche Beweiswürdigung, welche vorliegt, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht, grundlos\nausser Acht lässt oder lediglich einseitig zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei würdigt (BGE 137 I 1, E. 2.4; BGE 135 II 356, E. 4.2.1; BGE 134 I 140,\nE. 5.4; Urteil BGer vom 24. August 2012, 6B_263/2012, E. 1.2; Schott, in:\nBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2011, N 11 zu Art. 97 BGG).\n\n2. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, sich des fahrlässigen\nNichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31\nAbs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen\nkann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu\nsein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und\nauf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, 2. Aufl.,\nZürich/St. Gallen 2015, N 1 zu Art. 31 SVG).\n\na) Der Beschuldigte rügt zunächst, die Vorinstanz habe in unzulässiger\nWeise aufgrund einer ex post-Beurteilung anstatt einer ex nunc-Beurteilung\nalleine im Zustandekommen des Unfalles auf eine Nichtbeherrschung des\nMotorrades geschlossen (Beilage 5 zu KG-act. 15, S. 8-10).\n\nDie Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass der Beschuldigte beim Bremsmanöver die Herrschaft über sein Motorrad verloren habe und als Folge davon\ngestürzt sei. Der Beschuldigte sei nicht wegen der Kollision mit dem links abbiegenden Motorrad gestürzt, sondern sein gestürztes Motorrad sei mit dem\nabbiegenden Motorrad kollidiert. In objektiver Hinsicht sei somit erstellt, dass\nder Beschuldigte sein Motorrad nicht beherrscht habe. Demzufolge erfülle der\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nBeschuldigte den objektiven Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (angefochtenes Urteil, E. I.1.3). Der Beschuldigte bestreite, dass ihm das\nNichtbeherrschen des Motorrads vorgeworfen werden könne. Er habe jedoch\nals Inhaber des Motorradführerausweises wissen müssen, wie eine korrekte\nNotbremsung auszuführen sei, nämlich in Kombination der Hinterrad- mit der\nVorderradbremse, um ein Blockieren des Vorderrades zu vermeiden. Der erste Bremsimpuls solle dem Hinterrad gelten. Der Beschuldigte sei hingegen mit\nder Vorderradbremse „voll auf die Klötze“ gegangen, sodass es das Vorderrad\nblockiert habe. Ihm sei ein Fahrfehler vorzuwerfen, aufgrund dessen er die\nHerrschaft über das Motorrad verloren habe. Der Fahrfehler habe umso gravierendere Folgen gehabt, als der Beschuldigte mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei. Für den Beschuldigten sei voraussehbar gewesen, dass er\nbei unsachgemässer Notbremsung zu Fall kommen könnte. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er zum einen das Bremsmanöver früher einleiten\nund damit dosierter Bremsen können. Andererseits wäre er bei einer korrekt\nausgeführten Notbremsung höchstwahrscheinlich nicht zu Fall gekommen.\nDem Beschuldigten sei deshalb das Nichtbeherrschen des Motorrades auch in\nsubjektiver Hinsicht vorzuwerfen (angefochtenes Urteil, E. I.1.6.1-1.6.3).\n\nb) Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als nicht allein aufgrund\ndes erfolgten Sturzes auf eine Nichtbeherrschung des Motorrades geschlossen werden darf. Denn kommt es zu einem Unfall, kann nicht alleine aufgrund\ndes Unfalles auf eine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges geschlossen werden, sondern nur, wenn dem Ereignis ein Fahrfehler oder eine Fehlreaktion\ndes Lenkers zugrunde liegt. Im Verkehr kann es überraschend zu einer kritischen Situation kommen, in welcher Fehlentscheide und falsche Reaktionen\nmöglich und verständlich sind. Deshalb ist auch die Beurteilung nicht ex post,\nsondern ex nunc vorzunehmen. Massgebend sind das Vertrauensprinzip\n(Art. 26 SVG) und die Verhältnisse in der konkreten Situation (Roth, in: Basler\nKommentar zum SVG, Basel 2014, N 54 f. zu Art. 31 SVG; vgl. zum Verbot\nder rückwirkenden Beurteilung: BGE 122 IV 125, E. 2.c; Urteil BGer vom\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}