Vorliegend nannte die Beschwerdeführerin keine tauglichen Einwendungen gegen die Anerkennung und Vollstreckung und setzte sich überdies mit den vorinstanzlichen Ausführungen argumentativ nicht auseinander. Damit hat ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg, sie ist mithin als aussichtslos anzusehen, so dass das Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des Erfordernisses der Mittellosigkeit;- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.