Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vorliegend nannte die Beschwerdeführerin keine tauglichen Einwendungen gegen die Anerkennung und Vollstreckung und setzte sich überdies mit den vorinstanzlichen Ausführungen argumentativ nicht auseinander.