4. a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den Be- Kantonsgericht Schwyz 5 schwerdegegner zudem gestützt auf §§ 2, 6 und 12 GebTRA zu entschädigen; dies unabhängig von einem (allenfalls) gutzuheissenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 118 Abs. 3 ZPO).