Dass diese offensichtlich unrichtig wäre, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Auch in der Eingabe vom 19. Januar 2017 (KG-act. 14) nennt die Beschwerdeführerin keine der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehenden Einwendungen; abgesehen davon wären die dortigen materiellen Ausführungen zu den Beschlüssen der liechtensteinischen Gerichte ohnehin verspätet und damit nicht zu hören (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Anzufügen ist, dass auf die in letzterer Eingabe geltend gemachten Forderungen (Genugtuung, Rückforderung bezahlter Alimente und Rückzahlung Anwaltskosten) auch mangels Substanziierung und Vorlage entsprechender Urkunden nicht einzutreten wäre.