nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Bei der Vollstreckung ausländischer Urteile soll der Betriebene die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung stets erheben können, auch wenn die Staatsverträge diese regelmässig nicht regeln, was beim in casu massgebenden Abkommen der Fall ist (Vock, in: Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. A., N 10 zu Art. 81 SchKG).