Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Anerkennungsfrage. Namentlich machte sie nicht geltend, den liechtensteinischen Entscheiden sei wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens) die Anerkennung zu versagen. Aus den Akten sind denn auch keine substanziiert vorgetragene Umstände ersichtlich, aufgrund derer sich diesbezüglich eine nähere Prüfung aufdrängen würde. Kein Anlass zu ergänzenden Bemerkungen geben die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte und die Rechtskraft resp. Vollstreckbarkeit (vgl. Vi-KB 4).