2. Der Vorderrichter befasste sich vorfrageweise mit der Anerkennung der zu vollstreckenden Entscheide und erachtete die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141; nachfolgend: Abkommen) als erfüllt (angefocht. Verfügung E. 1 und 1.1 S. 3). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Anerkennungsfrage.