{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-188_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "539a34fb21f263e3b30271113d01ba79"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-188_2017-03-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_188_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb31b67d2ad3ae767e3c6811283357c92371045355ccb84fe1f1dca87acb318795550468b13c655d7eeee9a05d90be73ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb31b67d2ad3ae767e3c6811283357c92371045355ccb84fe1f1dca87acb318795550468b13c655d7eeee9a05d90be73ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_188", "Checksum": "904f074c707d002d7f0498f90548a96b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2016 188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:38", "Checksum": "0563992a272b65bfb9856a4a6459704b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2016 188\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nb) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei wegen\nArbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit nicht in der Lage, die festgesetzten\nAlimente zu bezahlen, zudem habe sie den Beschwerdegegner seit zehn Jahren nie mehr gesehen, da der Kindsvater das Besuchsrecht systematisch\nverweigert habe (KG-act. 2). Mit diesen Vorbringen tritt die nicht anwaltlich\nvertretene Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung eines tiefen Begründungsmassstabes (vgl. BGer, Urteil 5D_76/2016 vom 12. Mai 2016\nE. 2.2) nicht ansatzweise den Beweis dafür an, dass die Unterhaltsschuld getilgt, gestundet oder verjährt ist. Namentlich setzt sich die Beschwerdeführerin\nmit der vorinstanzlichen Berechnung der noch offenen Unterhaltsbeiträge\nüberhaupt nicht auseinander (angefocht. Verfügung E. 2.3.2 S. 5). Dass diese\noffensichtlich unrichtig wäre, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Auch in\nder Eingabe vom 19. Januar 2017 (KG-act. 14) nennt die Beschwerdeführerin\nkeine der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehenden Einwendungen; abgesehen davon wären die dortigen materiellen Ausführungen zu den Beschlüssen der liechtensteinischen Gerichte ohnehin verspätet und damit nicht\nzu hören (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Anzufügen ist, dass auf die in letzterer\nEingabe geltend gemachten Forderungen (Genugtuung, Rückforderung bezahlter Alimente und Rückzahlung Anwaltskosten) auch mangels Substanziierung und Vorlage entsprechender Urkunden nicht einzutreten wäre.\n\n4. a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den Be-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nschwerdegegner zudem gestützt auf §§ 2, 6 und 12 GebTRA zu entschädigen; dies unabhängig von einem (allenfalls) gutzuheissenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 118 Abs. 3 ZPO).\n\nb) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen\nMittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint\n(lit. b). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei welchen die\nGewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die\ndeshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein\nBegehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und\nVerlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind\nals diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,\nsich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE\n138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vorliegend nannte die Beschwerdeführerin\nkeine tauglichen Einwendungen gegen die Anerkennung und Vollstreckung\nund setzte sich überdies mit den vorinstanzlichen Ausführungen argumentativ\nnicht auseinander. Damit hat ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg, sie\nist mithin als aussichtslos anzusehen, so dass das Gesuch abzuweisen ist.\nBei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des Erfordernisses der\nMittellosigkeit;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für\ndas Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.\n\n4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert\nbeträgt Fr. 47‘408.05.\n\n6. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und\ndie Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 28. März 2017 nsc\n"}