{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-188_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "539a34fb21f263e3b30271113d01ba79"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-188_2017-03-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_188_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb31b67d2ad3ae767e3c6811283357c92371045355ccb84fe1f1dca87acb318795550468b13c655d7eeee9a05d90be73ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb31b67d2ad3ae767e3c6811283357c92371045355ccb84fe1f1dca87acb318795550468b13c655d7eeee9a05d90be73ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_188", "Checksum": "904f074c707d002d7f0498f90548a96b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2016 188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:38", "Checksum": "0563992a272b65bfb9856a4a6459704b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2016 188\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 24. März 2017\nBEK 2016 188\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 21. November 2016, ZES 2016 515);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Beschluss ON 23 des Fürstlichen Landgerichts (FL) vom 3. Juli 2015 resp. Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 33 vom 27. Oktober 2015, bestätigt durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof mit Beschluss\nON 41 vom 5. Februar 2016, wurde A.________ zu Unterhaltszahlungen gegenüber ihrem Sohn, B.________ verpflichtet (Vi-KB. 5-7). Mit Zahlungsbefehl\nvom 20. August 2016 des Betreibungsamts Oberiberg in der Betreibung\nNr. xxx betrieb B.________ A.________ für eine Unterhaltsforderung für die\nZeit vom 1. Januar 2010 bis 1. September 2016 von Fr. 47‘951.00 sowie für\neine weitere Forderung von Fr. 3‘305.05, beide nebst Zins zu 5 % seit dem\n1. Juli 2016 (Vi-act. 1). Nachdem A.________ Rechtsvorschlag erhob, ersuchte B.________ am 6. Oktober 2016 beim Einzelrichter am Bezirksgericht\nSchwyz um definitive Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2016 hiess der Einzelrichter das Gesuch teilweise gut, erteilte für\nFr. 44‘103.00 sowie für Fr. 3‘305.05, je nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli\n2016, definitive Rechtsöffnung (Dispositivziffer 1), auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 500.00 A.________ resp. verpflichtete diese, B.________ den\nvon ihm vorgeschossenen Betrag zu ersetzen (Dispositivziffer 2) und\nB.________ eine Entschädigung von Fr. 3‘039.50 zu bezahlen (Dispositivziffer 3).\n\nb) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (Beschwerdeführerin) am\n12. Dezember 2016 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz, welches diese\nzuständigkeitshalber an das Kantonsgericht überwies (KG-act. 1 und 2). Darin\nbeantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In\nseiner Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 verlangte B.________\n(Beschwerdegegner) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der\nBeschwerde (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KGact. 14).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Der Vorderrichter befasste sich vorfrageweise mit der Anerkennung der\nzu vollstreckenden Entscheide und erachtete die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und\nVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141; nachfolgend: Abkommen) als\nerfüllt (angefocht. Verfügung E. 1 und 1.1 S. 3). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Anerkennungsfrage. Namentlich machte sie nicht geltend,\nden liechtensteinischen Entscheiden sei wegen Verstosses gegen den\nschweizerischen Ordre public (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des\nAbkommens) die Anerkennung zu versagen. Aus den Akten sind denn auch\nkeine substanziiert vorgetragene Umstände ersichtlich, aufgrund derer sich\ndiesbezüglich eine nähere Prüfung aufdrängen würde. Kein Anlass zu ergänzenden Bemerkungen geben die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen,\ninsbesondere die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte und die\nRechtskraft resp. Vollstreckbarkeit (vgl. Vi-KB 4). Schliesslich wies der Vorderrichter zu Recht darauf hin, dass Entscheide, die in einem der beiden Staaten\ngefällt wurden, im Anerkennungsstaat in der Sache selbst nicht überprüft werden dürfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Abkommens); insofern stösst das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach der Beschluss ON 23 des\nFürstlichen Landgerichts vom 3. Juli 2015 auf unrichtigen Fakten gründe.\n\n3. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines\nschweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde,\nso wird nach Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn\nnicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des\nEntscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Ist\nein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene\nüberdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden\nStaatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18.\nDezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nnicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen\nentschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Bei der Vollstreckung ausländischer\nUrteile soll der Betriebene die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung\nstets erheben können, auch wenn die Staatsverträge diese regelmässig nicht\nregeln, was beim in casu massgebenden Abkommen der Fall ist (Vock, in:\nHunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. A., N 10 zu Art. 81 SchKG).\n\n"}