2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen. 4. Kosten und Entschädigung werden aus den geleisteten Sicherheiten von total Fr. 2‘700.00 gedeckt. Aus der Kantonsgerichtskasse ist der Beschwerdeführerin Fr. 900.00 zurückzuerstatten und dem Beschuldigten Fr. 1‘000.00 zu bezahlen.