5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschuldigten zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Inhaltlich umfasst die Beschwerdeantwort des Beschuldigten inkl. Antrag auf Sicherheitsleistung für die Entschädigung rund drei Seiten, wofür eine Entschädigung von Fr.1‘000.00 angemessen ist;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.