385 StPO N 4 mit Hinweisen). Da der Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist, wenn ein Straftatbestand objektiv oder subjektiv nicht erfüllt ist, stellt die Verwerfung von Vorsatz durch die Staatsanwaltschaft eine selbständige Begründung der angefochtenen Verfügung dar, womit sich die Beschwerdeführerin hätte auseinandersetzen müssen.