Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Enthält ein Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Ziegler/Keller, BSK, 22014, Art. 385 StPO N 4 mit Hinweisen).