8.0.01 S. 10 und 10.1.09 Nr. 32). Dabei sind nicht die Intentionen hinsichtlich der Pflichtverletzungen, sondern diejenige hinsichtlich der Unwahrheit der beurkundeten Tatsachen ausschlaggebend (vgl. auch Boog, BSK, 32013, Art. 317 StGB N 18). Dass der Beschuldigte von der angeblich fehlenden Vertretung ihrer Aktien gewusst oder diesen Erfolg bewusst in Kauf genommen haben könnte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, geschweige denn legt sie für diese subjektive Annahme konkrete Anhaltspunkte dar. Verletzungen beurkundungsrechtlicher Pflichten wären in subjektiver Hin- Kantonsgericht Schwyz 4