Die objektive Annahme der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte könnte es unterlassen haben, seinen beurkundungsrechtlichen Pflichten nachzukommen und die Zulässigkeit der Durchführung von Universalversammlungen näher zu prüfen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Abgesehen von den offenen Fragen der rechtlichen Subsidiarität und der Gleichwertigkeit (Art. 11 Abs. 3 StGB) des vorliegenden Unterlassungsvorwurfs übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass die Staatsanwaltschaft mangels konkreter Anhaltspunkte für Eventualvorsatz den subjektiven Tatbestand verwarf (angef. Verfügung E. 4.2; vgl. auch U-act. 8.0.01 S. 10 und 10.1.09 Nr. 32).