4. Die Beschwerdeführerin hält dem Beschuldigten vor, in seiner Funktion als Notar im Sommer 2013 ausserordentliche Generalversammlungen diverser Gesellschaften öffentlich als Universalversammlungen beurkundet zu haben, obwohl ihre Aktien nicht vertreten waren. Er habe es unterlassen, sich zu vergewissern, ob eine Universalversammlung gültig durchgeführt werden könne. Aus diesem Grund sei eine Tatbegehung durch Unterlassung zu bejahen.