3. Wegen fahrlässiger Falschbeurkundung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zufolge Verjährungseintritts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein (angef. Verfügung E. 4.3 und 5), was im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben und daher nicht weiter zu prüfen ist.