{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-186_2017-03-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "465da3ef9f47a2874bab9773e365a442"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-186_2017-03-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_186_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20e0531da42a35b0710006417af41055d2c5aedd4de8b547915333e8b483a4ad1b0b8c12cc1b898e64f3c20842dea726aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20e0531da42a35b0710006417af41055d2c5aedd4de8b547915333e8b483a4ad1b0b8c12cc1b898e64f3c20842dea726aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_186", "Checksum": "57a94c1a9036566bf464889bce02435a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.03.2017 BEK 2016 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Falschbeurkundung im Amt, evtl. fahrlässige Falschbeurkundung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:48", "Checksum": "49bc39c35d39780be854bc8abb1f5747", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.03.2017 BEK 2016 186\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Falschbeurkundung im Amt, evtl. fahrlässige Falschbeurkundung) | Einstellung Strafverfahren\n\nDie Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen\nEntscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO).\nEnthält ein Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die\nRechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall ist auch\nkeine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGer 6B_613/2015 vom\n26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Ziegler/Keller, BSK, 22014,\nArt. 385 StPO N 4 mit Hinweisen). Da der Einstellungsgrund von Art. 319\nAbs. 1 lit. b StPO gegeben ist, wenn ein Straftatbestand objektiv oder subjektiv nicht erfüllt ist, stellt die Verwerfung von Vorsatz durch die Staatsanwaltschaft eine selbständige Begründung der angefochtenen Verfügung dar, womit sich die Beschwerdeführerin hätte auseinandersetzen müssen.\n\n5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten\n(§ 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschuldigten zu\nentschädigen (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a\nStPO). Inhaltlich umfasst die Beschwerdeantwort des Beschuldigten inkl. Antrag auf Sicherheitsleistung für die Entschädigung rund drei Seiten, wofür eine\nEntschädigung von Fr.1‘000.00 angemessen ist;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.\n\n4. Kosten und Entschädigung werden aus den geleisteten Sicherheiten von\ntotal Fr. 2‘700.00 gedeckt. Aus der Kantonsgerichtskasse ist der Beschwerdeführerin Fr. 900.00 zurückzuerstatten und dem Beschuldigten\nFr. 1‘000.00 zu bezahlen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n6. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver\nErledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und\ndie Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 2. März 2017 rfl\n"}