{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-186_2017-03-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "465da3ef9f47a2874bab9773e365a442"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-186_2017-03-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_186_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20e0531da42a35b0710006417af41055d2c5aedd4de8b547915333e8b483a4ad1b0b8c12cc1b898e64f3c20842dea726aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20e0531da42a35b0710006417af41055d2c5aedd4de8b547915333e8b483a4ad1b0b8c12cc1b898e64f3c20842dea726aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_186", "Checksum": "57a94c1a9036566bf464889bce02435a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.03.2017 BEK 2016 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Falschbeurkundung im Amt, evtl. fahrlässige Falschbeurkundung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:48", "Checksum": "49bc39c35d39780be854bc8abb1f5747", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.03.2017 BEK 2016 186\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Falschbeurkundung im Amt, evtl. fahrlässige Falschbeurkundung) | Einstellung Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 2. März 2017\nBEK 2016 186\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________\nPrivatklägerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch B.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\n1. D.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,\n2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt G.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Falschbeurkundung im Amt, evtl. fahrlässige\nFalschbeurkundung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n17. November 2016, SUB 2014 321, Dossier 1);-\n\nhat die Vizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Nach einer Strafanzeige der Privatklägerin ermittelte die kantonale\nStaatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen Falschbeurkundung im\nAmt. Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte sie das Verfahren gegen\nden Beschuldigten ein. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit am Tag\nnach Maria Empfängnis rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde\nans Kantonsgericht. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und\ndie Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen.\nDer Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft verlangen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6 und 8). Die Beschwerdeführerin leistete Sicherheiten bezüglich Kosten und Entschädigung gemäss\nden entsprechenden Verfügungen der Verfahrensleitung (KG-act. 3 und 12).\n\n2. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der\nStaatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es müssen ausgehend vom\nVerdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und\nBeweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen,\nAnklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, 7 Abs. 1, 299\nAbs. 2 und 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die\nStaatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn\nkein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv\nnicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).\nBei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft\nüber die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern\ndas zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Dies bedeutet praktisch\naber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nVerfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen\nBEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen).\n\n3. Wegen fahrlässiger Falschbeurkundung stellte die Staatsanwaltschaft\ndas Verfahren zufolge Verjährungseintritts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d\nStPO ein (angef. Verfügung E. 4.3 und 5), was im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben und daher nicht weiter zu prüfen ist.\n\n4. Die Beschwerdeführerin hält dem Beschuldigten vor, in seiner Funktion\nals Notar im Sommer 2013 ausserordentliche Generalversammlungen diverser Gesellschaften öffentlich als Universalversammlungen beurkundet zu haben, obwohl ihre Aktien nicht vertreten waren. Er habe es unterlassen, sich zu\nvergewissern, ob eine Universalversammlung gültig durchgeführt werden könne. Aus diesem Grund sei eine Tatbegehung durch Unterlassung zu bejahen.\n\nDie objektive Annahme der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte könnte es\nunterlassen haben, seinen beurkundungsrechtlichen Pflichten nachzukommen\nund die Zulässigkeit der Durchführung von Universalversammlungen näher zu\nprüfen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Abgesehen von den offenen\nFragen der rechtlichen Subsidiarität und der Gleichwertigkeit (Art. 11 Abs. 3\nStGB) des vorliegenden Unterlassungsvorwurfs übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass die Staatsanwaltschaft mangels konkreter Anhaltspunkte für\nEventualvorsatz den subjektiven Tatbestand verwarf (angef. Verfügung E. 4.2;\nvgl. auch U-act. 8.0.01 S. 10 und 10.1.09 Nr. 32). Dabei sind nicht die Intentionen hinsichtlich der Pflichtverletzungen, sondern diejenige hinsichtlich der\nUnwahrheit der beurkundeten Tatsachen ausschlaggebend (vgl. auch Boog,\nBSK, 32013, Art. 317 StGB N 18). Dass der Beschuldigte von der angeblich\nfehlenden Vertretung ihrer Aktien gewusst oder diesen Erfolg bewusst in Kauf\ngenommen haben könnte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, geschweige denn legt sie für diese subjektive Annahme konkrete Anhaltspunkte\ndar. Verletzungen beurkundungsrechtlicher Pflichten wären in subjektiver Hin-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nsicht aber bloss ein Element fahrlässigen Verhaltens, das vorliegend jedoch\nunbestrittenermassen verjährt ist (vgl. oben E. 3).\n\n"}