Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. März 2017 BEK 2016 186 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen 1. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt G.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Falschbeurkundung im Amt, evtl. fahrlässige Falschbeurkundung) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. November 2016, SUB 2014 321, Dossier 1);- hat die Vizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Nach einer Strafanzeige der Privatklägerin ermittelte die kantonale Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen Falschbeurkundung im Amt. Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit am Tag nach Maria Empfängnis rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft verlangen, die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6 und 8). Die Beschwerde- führerin leistete Sicherheiten bezüglich Kosten und Entschädigung gemäss den entsprechenden Verfügungen der Verfahrensleitung (KG-act. 3 und 12). 2. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessord- nung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Ver- dacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es müssen ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, 7 Abs. 1, 299 Abs. 2 und 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel aus- räumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Kantonsgericht Schwyz 3 Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen). 3. Wegen fahrlässiger Falschbeurkundung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zufolge Verjährungseintritts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein (angef. Verfügung E. 4.3 und 5), was im Beschwerdeverfahren un- bestritten geblieben und daher nicht weiter zu prüfen ist. 4. Die Beschwerdeführerin hält dem Beschuldigten vor, in seiner Funktion als Notar im Sommer 2013 ausserordentliche Generalversammlungen diver- ser Gesellschaften öffentlich als Universalversammlungen beurkundet zu ha- ben, obwohl ihre Aktien nicht vertreten waren. Er habe es unterlassen, sich zu vergewissern, ob eine Universalversammlung gültig durchgeführt werden kön- ne. Aus diesem Grund sei eine Tatbegehung durch Unterlassung zu bejahen. Die objektive Annahme der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte könnte es unterlassen haben, seinen beurkundungsrechtlichen Pflichten nachzukommen und die Zulässigkeit der Durchführung von Universalversammlungen näher zu prüfen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Abgesehen von den offenen Fragen der rechtlichen Subsidiarität und der Gleichwertigkeit (Art. 11 Abs. 3 StGB) des vorliegenden Unterlassungsvorwurfs übersieht die Beschwerdefüh- rerin aber, dass die Staatsanwaltschaft mangels konkreter Anhaltspunkte für Eventualvorsatz den subjektiven Tatbestand verwarf (angef. Verfügung E. 4.2; vgl. auch U-act. 8.0.01 S. 10 und 10.1.09 Nr. 32). Dabei sind nicht die Intenti- onen hinsichtlich der Pflichtverletzungen, sondern diejenige hinsichtlich der Unwahrheit der beurkundeten Tatsachen ausschlaggebend (vgl. auch Boog, BSK, 32013, Art. 317 StGB N 18). Dass der Beschuldigte von der angeblich fehlenden Vertretung ihrer Aktien gewusst oder diesen Erfolg bewusst in Kauf genommen haben könnte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, ge- schweige denn legt sie für diese subjektive Annahme konkrete Anhaltspunkte dar. Verletzungen beurkundungsrechtlicher Pflichten wären in subjektiver Hin- Kantonsgericht Schwyz 4 sicht aber bloss ein Element fahrlässigen Verhaltens, das vorliegend jedoch unbestrittenermassen verjährt ist (vgl. oben E. 3). Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Enthält ein Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andern- falls ein Nichteintretensentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssu- chende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Ziegler/Keller, BSK, 22014, Art. 385 StPO N 4 mit Hinweisen). Da der Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist, wenn ein Straftatbestand objektiv oder subjek- tiv nicht erfüllt ist, stellt die Verwerfung von Vorsatz durch die Staatsanwalt- schaft eine selbständige Begründung der angefochtenen Verfügung dar, wo- mit sich die Beschwerdeführerin hätte auseinandersetzen müssen. 5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführe- rin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschuldigten zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Inhaltlich umfasst die Beschwerdeantwort des Beschuldigten inkl. An- trag auf Sicherheitsleistung für die Entschädigung rund drei Seiten, wofür eine Entschädigung von Fr.1‘000.00 angemessen ist;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen. 4. Kosten und Entschädigung werden aus den geleisteten Sicherheiten von total Fr. 2‘700.00 gedeckt. Aus der Kantonsgerichtskasse ist der Be- schwerdeführerin Fr. 900.00 zurückzuerstatten und dem Beschuldigten Fr. 1‘000.00 zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwalt- schaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 2. März 2017 rfl