9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), der keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsantrag der Beschwerdeantwort des Chefarztes des Begutachtungsteams blieb unbegründet, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist;- Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.