8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrem Antrag der Einvernahme der neuropsychologischen Sachverständigen als Zeugin nicht nachgekommen sei und Widersprüche zwischen Resultaten der neuropsychologische Untersuchung und der Schlussfolgerungen des Gesamtgutachtens zu ihrer Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt habe. Die Staatsanwaltschaft sah keinen Grund, an der Unterzeichnung und mithin an der Zustimmung der neuropsychologischen Sachverständigen zu den Schlussfolgerungen des Gesamtgutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln (vgl. angef. Verfügung E. 4.a).