Es ist zwar richtig, dass es Sache der Staatsanwaltschaft ist, den relevanten Sachverhalt zu klären. Indes braucht es hierzu einen hinreichenden Anfangsverdacht (vgl. oben E. 3), welcher in der angefochtenen Verfügung mit der begründeten Feststellung, die Vorwürfe der Anzeigeerstatterin knüpften nicht an nachvollziehbare Fakten oder Indizien an, zutreffend verneint wurde (vgl. angef. Verfügung E. 4.d).