7. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen unstatthafter Instruktionen und Beeinflussungen der Teilgutachter durch den Chefarzt aufrecht. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb sich diesbezüglich die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu einem begründeten Verdacht erhärten lassen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin konkret nicht auseinander, sondern verweist wiederum nur auf ihre nicht weiter belegten Behauptungen ihrer Strafklage, worauf mithin vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Es ist zwar richtig, dass es Sache der Staatsanwaltschaft ist, den relevanten Sachverhalt zu klären.