62 und 66 ff.). Zudem legt es die mangelnde Blutentnahme offen und rechtfertigte diese Unterlassung nicht mit der Verweigerung der Be- Kantonsgericht Schwyz 6 schwerdeführerin. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorgehensweise einen konkreten schlüssigen Verdacht auf Täuschungen wecken könnte.