41 und 68). Ob diese Diagnose ohne Blutentnahme haltbar ist oder nicht, ist allenfalls im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Dafür dass dieses Resultat zufolge der Untersuchungsunterlassung anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis in strafbarer Weise verletzte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass das Gutachten das Vorliegen einer Entzündung an sich nicht verneint, sondern nur extraintestinale Manifestationen (Folgeerscheinungen ausserhalb des Darmtraktes) und deren allfällige rheumatische Relevanz (dazu vgl. auch U- act. 8.1.02 pag. 62 und 66 ff.).