6. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Blutentnahme verweigerte. Massgeblich ist indes, ob – was im Gutachten nicht verschwiegen wird – die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte chronische Entzündungskrankheit des Darms (Colitis ulcerosa) für die rheumatologische Abklärung erheblich war oder nicht. Ein aktuelles entzündliches rheumatisches Geschehen schloss der Gutachter indes aus, weil weder anamnestisch Arthropathien noch klinisch Synovitiden oder Arthritiden eruiert werden konnten (U-act. 8.1.02 pag. 41 und 68).